2022, S. 1 [GA act. 1 f.]). Weiter führt die Beklagte aus, wie das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwältin E. zustande gekommen sei und inwiefern diese ihre Sorgfaltspflicht im Rahmen des Mandatsverhältnisses verletzt habe (Eingabe Beklagte vom 16. Juni 2022, S. 3 ff.). Gerichtspräsidentin C. habe die Sorgfaltspflichtverletzungen mitbekommen, aber unbeirrt mit Rechtsanwältin E. weitergearbeitet. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 habe Rechtsanwalt F. dem Bezirksgericht Aarau diverse Verfahrensanträge unterbreitet, wie etwa den zweiten Schriftenwechsel schriftlich durchzuführen oder für die Beklagte einen Beistand einzusetzen (Eingabe Beklagte vom 16. Juni 2022, S. 6).