wonach ein doppelter Instanzenzug gegeben ist und dadurch keine Gesetzeslücke mehr besteht) erkennbar gewesen wäre. Nachdem die Annahme bzw. Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 5. Mai 2022 die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet und sich beide Parteien im vorinstanzlichen Verfahren (OZ.2022.6) und im obergerichtlichen Verfahren zur Ausstandsfrage betreffend Gerichtspräsidentin C. ausreichend äussern konnten, ist das Ausstandsbegehren der Beklagten nachfolgend durch das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO) zu behandeln, wobei die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 5. Mai 2022 die Gegenstandslosigkeit beider Beschwerden zur Folge hat.