2.3. Im vorliegenden Fall war für die Beurteilung des Ausstandbegehrens der Beklagten vom 28. Februar 2022 betreffend Gerichtspräsidentin C. nicht das Bezirksgericht Aarau, sondern das Obergericht des Kantons Aargau zuständig (vgl. E. 2.2. hiervor). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 als nichtig, zumal die sachliche Unzuständigkeit einen schweren Mangel darstellt, welcher mit einem Blick in die kantonale Gesetzgebung (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; § 38 Abs. 1 lit. e GOG [SAR 155.200] wonach ein doppelter Instanzenzug gegeben ist und dadurch keine Gesetzeslücke mehr besteht) erkennbar gewesen wäre.