2. 2.1. Die Parteien reichten ihre Rechtsmittelschriften als "Beschwerde" ein, wobei sich diejenige der Beklagten gegen die Abweisung ihres Ausstandsbegehrens richtete (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 5. Mai 2022), während der Kläger beanstandet, dass ihm keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei bzw. er die diesbezügliche Begründung nicht habe nachvollziehen können (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 5. Mai 2022).