3.5. Die Beklagte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde des Klägers sowie den Ausstand von Oberrichter Egloff. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 führt die Beklagte aus, dass sie eine Befangenheit des Instruktionsrichters Egloff "vermute". Er habe vor dem Antritt des Richteramtes als selbstständiger Anwalt gearbeitet und kenne den Kläger. Sie sei zudem erstaunt, dass Instruktionsrichter Egloff ihr Akteneinsichtsgesuch selber beantwortet habe (Beschwerdeantwort, S. 3). Die Eingabe ist als Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Egloff entgegenzunehmen und vorab zu behandeln.