3.2. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 gelangte die Beklagte an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des -4- ihr am 17. Mai 2022 zugestellten Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.3. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 3.4. Der Kläger schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde der Beklagten.