3. 3.1. Der Kläger erhob gegen den ihm am 10. Mai 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 17. Mai 2022 Beschwerde und beantragte: " 1. Ziff. 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Aarau vom 05.05.2022 sei aufzuheben. 2.1. Die Beschwerdesache sei an das Bezirksgericht Aarau zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. 2.2. Eventuell seien die Parteikosten des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 947.30 festzusetzen und der Beschwerdegegnerin zu auferlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."