1.6. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde der Beklagten die Replik des Klägers vom 3. Dezember 2021 zugestellt und die Frist zur Einreichung der Duplik auf deren Gesuch hin erstmals bis zum 7. Februar 2022 und ein zweites Mal bis zum 28. Februar 2022 erstreckt. Letztere Fristerstreckung erfolgte verbunden mit dem Hinweis, dass zukünftige Fristerstreckungen nur mit Einverständnis der Gegenpartei gewährt würden. -3- 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 an das Bezirksgericht Aarau stellte die Beklagte ein Ausstandgesuch gegen Gerichtspräsidentin C. wegen Befangenheit.