1.5. Mit Eingabe vom 26. November 2021 reichte die Beklagte eine ärztliche Bestätigung ein, wonach sie nicht zu verbeiständen sei und sich selber um ihre administrativen Belange kümmern könne. Gleichzeitig reichte sie eine als "Replik" bezeichnete Eingabe mit Anträgen ein. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 wies Gerichtspräsidentin C. die Beklagte darauf hin, dass der Kläger die Replik einzureichen habe, sie aber nach Erhalt der Replik 20 Tage Zeit für die Einreichung der Duplik habe, wobei diese Frist auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden könne.