1.3. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 ersuchte der Kläger (Vertreter) um die schriftliche Durchführung des zweiten Schriftenwechsels anstelle des mündlichen Vortrags und machte die Prüfung der Einsetzung eines Beistandes infolge des gesundheitlichen Zustands der Beklagten beliebt. 1.4. Mit Verfügung vom 3. November 2021 ordnete Gerichtspräsidentin C. den zweiten Schriftenwechsel an.