Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZOR.2022.28 (OZ.2022.6 und VZ.2021.36) Art. 40 Entscheid vom 16. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Kläger A._____, […] vertreten durch […], Beklagte B._____, […] Gegenstand Ausstandsbegehren / Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. A. (Kläger) reichte am 29. April 2021 beim Bezirksgericht Aarau eine For- derungsklage gegen B. (Beklagte) ein. 1.2. Nachdem die Vertreterin der Beklagten mit Datum vom 2. September 2021 die Klageantwort und die Beklagte gleichentags eine "Ergänzung der Kla- geantwort" einreichten, wurden die Parteien auf den 28. Oktober 2021 zur Verhandlung vor das Bezirksgericht Aarau vorgeladen, welche infolge Krankheit der Beklagten nicht stattfinden konnte. Mit Eingabe vom 27. Ok- tober 2021 zeigte die Vertreterin der Beklagten dem Bezirksgericht Aarau ihre Mandatsniederlegung an. 1.3. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 ersuchte der Kläger (Vertreter) um die schriftliche Durchführung des zweiten Schriftenwechsels anstelle des mündlichen Vortrags und machte die Prüfung der Einsetzung eines Bei- standes infolge des gesundheitlichen Zustands der Beklagten beliebt. 1.4. Mit Verfügung vom 3. November 2021 ordnete Gerichtspräsidentin C. den zweiten Schriftenwechsel an. 1.5. Mit Eingabe vom 26. November 2021 reichte die Beklagte eine ärztliche Bestätigung ein, wonach sie nicht zu verbeiständen sei und sich selber um ihre administrativen Belange kümmern könne. Gleichzeitig reichte sie eine als "Replik" bezeichnete Eingabe mit Anträgen ein. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 wies Gerichtspräsidentin C. die Beklagte darauf hin, dass der Kläger die Replik einzureichen habe, sie aber nach Erhalt der Replik 20 Tage Zeit für die Einreichung der Duplik habe, wobei diese Frist auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden könne. 1.6. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde der Beklagten die Replik des Klägers vom 3. Dezember 2021 zugestellt und die Frist zur Einreichung der Duplik auf deren Gesuch hin erstmals bis zum 7. Februar 2022 und ein zweites Mal bis zum 28. Februar 2022 erstreckt. Letztere Fristerstreckung erfolgte verbunden mit dem Hinweis, dass zukünftige Fristerstreckungen nur mit Einverständnis der Gegenpartei gewährt würden. -3- 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 an das Bezirksgericht Aarau stellte die Beklagte ein Ausstandgesuch gegen Gerichtspräsidentin C. wegen Befan- genheit. 2.2. Gerichtspräsidentin C. bestritt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2022 den geltend gemachten Ausstandgrund. Der Kläger beantragte mit Ein- gabe vom 17. März 2021 die Abweisung des Ausstandbegehrens unter Kostenfolgen. 2.3. Am 5. Mai 2022 entschied das Bezirksgericht Aarau unter Ausschluss von Gerichtspräsidentin C. Folgendes: " 1. Das Ausstandbegehren vom 28. Februar 2022 im Verfahren VZ.2021.36 gegen die Gerichtspräsidentin C. wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Der Kläger erhob gegen den ihm am 10. Mai 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 17. Mai 2022 Beschwerde und beantragte: " 1. Ziff. 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Aarau vom 05.05.2022 sei auf- zuheben. 2.1. Die Beschwerdesache sei an das Bezirksgericht Aarau zur neuen Ent- scheidung zurückzuweisen. 2.2. Eventuell seien die Parteikosten des Beschwerdeführers im vorinstanzli- chen Verfahren mit CHF 947.30 festzusetzen und der Beschwerdegegne- rin zu auferlegen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2022 gelangte die Beklagte an das Oberge- richt des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Aufhebung des -4- ihr am 17. Mai 2022 zugestellten Entscheids des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 3.3. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 erkannte der Instruktionsrichter der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu. 3.4. Der Kläger schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2022 auf Ab- weisung der Beschwerde der Beklagten. 3.5. Die Beklagte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde des Klägers sowie den Aus- stand von Oberrichter Egloff. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 führt die Beklagte aus, dass sie eine Befangenheit des Instruktionsrichters Egloff "vermute". Er habe vor dem Antritt des Richteramtes als selbstständiger Anwalt gearbei- tet und kenne den Kläger. Sie sei zudem erstaunt, dass Instruktionsrichter Egloff ihr Akteneinsichtsgesuch selber beantwortet habe (Beschwerdeant- wort, S. 3). Die Eingabe ist als Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Egloff entgegenzunehmen und vorab zu behandeln. 1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Ver- fahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Die Miss- bräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsgesuchs darf jedoch nicht leichthin angenommen werden, denn es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das zuständige Gericht über den Aus- stand eines Richters in dessen Abwesenheit zu befinden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4). Die Beklagte vermag nicht ansatzweise darzulegen, inwiefern Oberrichter Egloff im vorliegenden Verfahren befangen sein soll. Bezeichnenderweise führt die Beklagte selber aus, dass sie eine Befangenheit "vermute". Aus welchen Gründen die Beklagte darauf schliesst, dass Oberrichter Egloff den Kläger kennt und weshalb ihn diese Vermutung als befangen erschei- -5- nen lassen soll, ist weder ihrer Eingabe zu entnehmen noch sonstwie er- sichtlich. Dass Oberrichter Egloff das Akteneinsichtsgesuch der Beklagten mit Schreiben vom 12. August 2022 als Instruktionsrichter persönlich be- antwortete, ist nicht unüblich und vermag keinen Ausstandsgrund zu be- gründen, zumal das Gesuch der Beklagten insofern gutgeheissen wurde, als dass sie die Akten im Obergerichtsgebäude hätte einsehen können. Die von der Beklagten geltend gemachten Ausstandsgründe erweisen sich als untauglich, so dass auf das Ausstandsgesuch betreffend Oberrichter Egloff nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Die Parteien reichten ihre Rechtsmittelschriften als "Beschwerde" ein, wo- bei sich diejenige der Beklagten gegen die Abweisung ihres Ausstandsbe- gehrens richtete (Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 5. Mai 2022), wäh- rend der Kläger beanstandet, dass ihm keine Parteientschädigung zuge- sprochen worden sei bzw. er die diesbezügliche Begründung nicht habe nachvollziehen können (Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids vom 5. Mai 2022). 2.2. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichts- person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 49 Abs. 2 ZPO). Wird – wie vor- liegend – der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO). Zuständig zur Beurteilung des vorliegenden, gegen die Bezirksgerichtsprä- sidentin in einer obligationenrechtlichen Angelegenheit gerichteten, Aus- standsgesuchs ist das Obergericht, 4. Zivilkammer (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; Geschäftsordnung des Obergerichts, Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 4 lit. l). Die Beurteilung des Gesuchs erfolgt im summarischen Verfahren (TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 50 ZPO; W ULLSCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 50 ZPO; KIENER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 zu Art. 50 ZPO). Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offen- sichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltli- che Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. -6- Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständig- keit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Die Nichtigkeit eines Entscheides ist je- derzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes we- gen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1). Ist ein Entscheid nichtig, so exis- tiert er nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkung (BGE 129 I 361 E. 2.3). 2.3. Im vorliegenden Fall war für die Beurteilung des Ausstandbegehrens der Beklagten vom 28. Februar 2022 betreffend Gerichtspräsidentin C. nicht das Bezirksgericht Aarau, sondern das Obergericht des Kantons Aargau zuständig (vgl. E. 2.2. hiervor). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 als nichtig, zumal die sachliche Unzuständigkeit einen schwe- ren Mangel darstellt, welcher mit einem Blick in die kantonale Gesetzge- bung (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO; § 38 Abs. 1 lit. e GOG [SAR 155.200] wo- nach ein doppelter Instanzenzug gegeben ist und dadurch keine Gesetzes- lücke mehr besteht) erkennbar gewesen wäre. Nachdem die Annahme bzw. Feststellung der Nichtigkeit des Entscheids vom 5. Mai 2022 die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet und sich beide Parteien im vo- rinstanzlichen Verfahren (OZ.2022.6) und im obergerichtlichen Verfahren zur Ausstandsfrage betreffend Gerichtspräsidentin C. ausreichend äussern konnten, ist das Ausstandsbegehren der Beklagten nachfolgend durch das Obergericht (§ 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO) zu behandeln, wobei die Feststel- lung der Nichtigkeit des Entscheids vom 5. Mai 2022 die Gegenstandslo- sigkeit beider Beschwerden zur Folge hat. Ob im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens nebst dem eigent- lichen Ausstandsgesuch vom 28. Februar 2022 (GA act. 1) auch die als Be- schwerde bezeichnete Eingabe vom 16. Juni 2022 (fortan: Eingabe Be- klagte vom 16. Juni 2022) zu berücksichtigen ist, kann offenbleiben, zumal das Ausstandsgesuch ohnehin abzuweisen ist. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass die Einreichung der Beschwerde durch die Beklagte verspätet erfolgt wäre (vgl. BGE 145 III 469 E. 3.4), wobei sich die (nicht anwaltlich vertretene) Beklagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ohnehin auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hätte ver- lassen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_573/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4). 2.4. 2.4.1. Die Beklagte macht zusammenfassend geltend, dass sie durch Gerichts- präsidentin C. wegen der eingereichten Arztzeugnisse wie eine Simulantin behandelt und gestresst worden sei (Ausstandsgesuch vom 28. Februar -7- 2022, S. 1 [GA act. 1 f.]). Weiter führt die Beklagte aus, wie das Mandats- verhältnis zu Rechtsanwältin E. zustande gekommen sei und inwiefern diese ihre Sorgfaltspflicht im Rahmen des Mandatsverhältnisses verletzt habe (Eingabe Beklagte vom 16. Juni 2022, S. 3 ff.). Gerichtspräsidentin C. habe die Sorgfaltspflichtverletzungen mitbekommen, aber unbeirrt mit Rechtsanwältin E. weitergearbeitet. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 habe Rechtsanwalt F. dem Bezirksgericht Aarau diverse Verfahrensan- träge unterbreitet, wie etwa den zweiten Schriftenwechsel schriftlich durch- zuführen oder für die Beklagte einen Beistand einzusetzen (Eingabe Be- klagte vom 16. Juni 2022, S. 6). Die Beklagte habe am 26. November 2021 eine Eingabe ("Replik") an das Gericht gemacht, in welcher sie die "Unrich- tigkeiten mit Beilagen" berichtigt habe. Gerichtspräsidentin C. sei durch die- ses Schreiben umfassend informiert worden. Am 2. Dezember 2021 habe sie von Gerichtspräsidentin C. ein Schreiben erhalten, wonach diese die Beklagte telefonisch nicht habe erreichen können, was komisch sei, da die Nummer des Bezirksgerichts Aarau nirgends auf ihrem Handy oder ihrem Festnetz erschienen sei. Die Beklagte sei danach schwerwiegend erkrankt (u.a. an Covid), so dass sie keine schriftlichen Eingaben an das Gericht mehr habe machen können. Die Beklagte hätte sich eine faire Gerichtsver- handlung gewünscht, wo man sie auch zu Wort hätte kommen lassen. Nachdem ihre Rechtsanwältin E. das Mandat zur Unzeit niedergelegt habe, sei Gerichtspräsidentin C. auf die Wünsche des Klägers eingegangen und habe ihr Vorhaben geändert, um die Sache schnell abschliessen zu können und möglichst wenig Arbeit zu haben. Anstatt die geplante mündliche Ver- handlung zu verschieben, habe sie einen zweiten Schriftenwechsel ange- ordnet. Nach einem zweiten Schriftenwechsel sei es für die Beklagte schwieriger geworden, sich zu wehren. Gerichtspräsidentin C. habe mit ih- rem Handeln die Beklagte benachteiligt und sei auf die Verfahrensanträge des Klägers eingegangen. Daraus drohe nun ein nicht wiedergutzuma- chender Schaden zu entstehen. 2.4.2. 2.4.2.1. Nach Art. 49 Abs. 1 ZPO sind Ausstandsgründe unverzüglich geltend zu machen, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. auch WULLSCHLEGER, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 49 ZPO). Es ist nicht zulässig, mit der Geltendmachung [je nach Ausgang des Verfah- rens] zuzuwarten. Wer den Mangel nicht unverzüglich vorbringt, wenn er davon Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf ein Verfahren ein- lässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletz- ten Ausstandsbestimmung (BGE 136 I 207 E. 3.4; BGE 132 II 485 E. 4.3 f.). 2.4.2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch -8- darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenom- menen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gericht- liche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitra- gen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (vgl. bspw. BGE 142 III 732 E. 4.2.2 m.w.N.). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird ver- letzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegeben- heiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Be- fangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (vgl. bspw. BGE 140 III 221 E. 4.1 m.w.N.). 2.4.3. 2.4.3.1. Soweit die Beklagte die Befangenheit des - am nichtigen Entscheid vom 5. Mai 2022 beteiligten - Gerichtspräsidenten H. geltend macht (Eingabe Beklagte vom 16. Juni 2022, S. 2), ist sie nicht zu hören, zumal der nichtige Entscheid nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. E. 2.3. hiervor). Im Hinblick auf die weitschweifigen Ausführungen betreffend die angebli- chen Sorgfaltspflichtverletzungen durch Rechtsanwältin E. (Eingabe Be- klagte vom 16. Juni 2022, S. 3 ff.) scheint die Beklagte zu verkennen, dass Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens einzig die angebliche Befangenheit von Gerichtspräsidentin C. bildet und es nicht Zweck dieses Verfahrens ist, allfällige zivilrechtlichen Ansprüche oder disziplinarischen Massnahmen zu prüfen. 2.4.3.2. Ausweislich der Akten setzte Gerichtspräsidentin C. nach Eingang der Klage und der einverlangten Kostensicherheit mit Verfügung vom 19. Mai 2022 eine Frist zur Einreichung der Klageantwort an, wobei sie die Frist auf Gesuch der Beklagten (Vertreterin) hin mit Verfügungen vom 9. Juni 2022, 1. Juli 2022 und 24. August 2022 dreimal erstreckte und in letzterer Verfü- gung festhielt, dass eine weitere Fristerstreckung nur mit dem Einverständ- nis des Klägers bewilligt würde. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, -9- zumal die Gewährung einer Fristerstreckung grundsätzlich im richterlichen Ermessen liegt (vgl. die Kann-Bestimmung in Art. 144 Abs. 2 ZPO), der Beklagten bereits drei Fristerstreckungen gewährt wurden und ferner pro- zessökonomische Aspekte (insb. das Beschleunigungsgebot) zu berück- sichtigen waren. Entgegen der Beklagten war es in diesem Zusammen- hang auch rechtens, dass Gerichtspräsidentin C. mit Verfügung vom 3. No- vember 2021 einen zweiten Schriftenwechsel anordnete, was ebenso im richterlichen Ermessen liegt (vgl. Art. 225 ZPO) und zudem primär dem Ge- such der Beklagten (Vertreterin) auf krankheitsbedingte Verschiebung der bereits angesetzten Verhandlung geschuldet war, welches Gerichtspräsi- dentin C. mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 guthiess. Der zweite Schrif- tenwechsel hätte der Beklagten sodann auch genügend Zeit verschafft, ei- nen neuen Rechtsbeistand zu mandatieren, welcher sich im Rahmen der Duplik ausführlich im Namen der Beklagten hätte äussern können, so dass die Anordnung des zweiten Schriftenwechsels auch ihr zugutekam. Die Be- klagte wurde mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 durch Gerichtspräsi- dentin C. gar darauf hingewiesen, dass zunächst die Replik durch den Klä- ger und erst anschliessend die Duplik durch die Beklagte eingereicht wer- den müsse, wobei Gerichtspräsidentin C. die Beklagte im gleichen Schrei- ben darauf hinwies, dass sie einen Anwalt mandatieren könne. Weshalb es sich aufgrund der Anordnung des zweiten Schriftenwechsels nicht mehr um ein faires Verfahren handeln soll, ist nicht ersichtlich und wird durch die Beklagte auch nicht dargelegt, zumal für den Kläger die gleichen Rahmen- bedingungen bestanden. Soweit die Beklagte mit Eingabe vom 16. Juni 2022 weiter geltend macht, dass zahlreiche Anwälte das Mandat aufgrund des geringen Streitwerts nicht hätten übernehmen wollen, ist sie darauf hin- zuweisen, dass dieser Umstand nicht Gerichtspräsidentin C. geschuldet ist und die umgehende Neuansetzung einer Verhandlung kaum etwas an die- sem Umstand geändert hätte. Da die Beklagte im Rahmen des Verfahrens mehrfach ausführte, dass sie sich selber vertreten könne und keinen Bei- stand bedürfe, was sie zudem mit einem ärztlichen Attest belegte (vgl. Bei- lage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 26. November 2021 [in: VZ.2021.36]), war Gerichtspräsidentin C. auch nicht gehalten, für die Beklagte eine Vertretung i.S.v. Art. 69 Abs. 1 ZPO zu bestellen. Soweit die Beklagte schliesslich moniert, dass Gerichtspräsidentin C. trotz der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzungen unbeirrt mit Rechtsanwältin E. "weitergearbeitet" habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Sorgfaltspflichtver- letzungen im Rahmen eines Auftragsverhältnisses führen primär zu zivil- rechtlichen Ansprüchen, welche durch die Beklagte als Auftraggeberin gel- tend zu machen wären, wobei im Übrigen auch keine Verletzungen von Berufsregeln durch Rechtsanwältin E. ersichtlich sind, welche Gerichtsprä- sidentin C. i.S.v. Art. 15 BFGA zu einer Meldung an die Anwaltskommission hätten veranlassen müssen. - 10 - Im Ergebnis sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass Ge- richtspräsidentin C. in sachwidriger Weise zulasten der Beklagten und/oder zugunsten des Klägers auf das Urteil eingewirkt hätte oder das Verfahren auf andere Weise nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Auch gelingt es der Beklagten nicht ansatzweise, Umstände glaubhaft zu machen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Unvoreinge- nommenheit von Gerichtspräsidentin C. hervorrufen. 2.5. Das Ausstandsgesuch der Beklagten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte macht keine Entschädi- gung geltend, womit sie ihre Parteikosten selber zu tragen hat. 3.2. Zu prüfen bleibt ein allfälliger Entschädigungsanspruch des Klägers. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine ex- terne Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind, und deshalb tat- sächlich Anwaltskosten anfallen. Vorliegend wurde der Kläger durch einen Bürokollegen vertreten. Es liegt damit im Grundsatz ein Fall von Prozess- führung in eigener Sache vor, bei welchem nur in Ausnahmefällen eine Par- teientschädigung zugesprochen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO besteht die Möglichkeit, einer Partei, welche nicht berufs- mässig vertreten ist, eine angemessene Umtriebsentschädigung auszu- richten. Diese Bestimmung zielt vor allem auf Selbstständigerwerbende, die aufgrund des Prozesses einen nachweisbaren Verdienstausfall erlei- den (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7293). Im vorliegenden Fall handelte es sich um einen überschaubaren und un- komplizierten Sachverhalt. Für das Ausstandsverfahren waren die Stel- lungnahme vom 17. März 2022 (4 Seiten Begründung [GA act. 9 ff.]), die Eingabe vom 21. April 2022 (1 Seite [GA act. 33]) und die als Beschwerde- antwort bezeichnete Eingabe vom 11. August 2022 (7,5 Seiten Begrün- dung) massgeblich, womit von einem geringen Aufwand auszugehen ist und kein Ausnahmefall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vor- liegt. Vor allem war die Unbegründetheit des Ausstandsgesuchs offensicht- lich, weshalb für eine Eingabe durch den Kläger keine Veranlassung be- stand, zumal ihm das Ausstandsgesuch denn auch ausdrücklich lediglich - 11 - zur fakultativen Stellungnahme zugestellt wurde. Dem Kläger ist daher vor- liegend keine Entschädigung zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf das gegen Oberrichter Egloff gerichtete Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 5. Mai 2022 im Verfahren OZ.2022.6 nichtig ist. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrie- ben. 3. Das gegen C. gerichtete Ausstandsgesuch wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt. 5. Der vom Kläger geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 wird ihm zurückerstattet. 6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung: Dieser Entscheid kann innert einer Frist von 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Justiz- gericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 2, 5001 Aarau, mit Beschwerde angefoch- ten werden (Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. e GOG; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt kein Stillstand der Fristen gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO (Art. 145 Abs. 2 ZPO). - 12 - Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind – gesetzlich vorgesehene Ausnah- men vorbehalten – ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Aarau, 16. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser