Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin den Betrag von Fr. 253.00 zu ersetzen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, den Betrag von Fr. 380.00 zu ersetzen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)