Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin den Betrag von Fr. 1'693.00 zu ersetzen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). -9- 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben.