4. 4.1. Für die Stellungnahmen der Parteien nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ist infolge des beschränkten Verfahrensgegenstands zusätzlich ein Zuschlag von 15 % auf die Parteientschädigung gemäss E. 2.4 zu gewähren, was einen zusätzlichen Betrag von gerundet Fr. 380.00 ergibt.