Die Obergerichtskasse ist zudem anzuweisen, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin den Betrag von Fr. 1'693.00 aus der Obergerichtskasse zu ersetzen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3. Die Entscheidgebühr für den vorliegenden Entscheid ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). -8-