2.5. Der Beklagte hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin ausgangsgemäss 1/3 der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'540.00 und somit gerundet Fr. 847.00 zu ersetzen. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist die Obergerichtskasse anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin diesen Betrag aus der Obergerichtskasse zu ersetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).