4), da die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 5. August 2020 in das vorliegende Urteil Eingang gefunden haben. Unter Berücksichtigung dieser Zu- und Abschläge, des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'540.00.