erweisen sich vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Verfahren die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Klägerin wegen eines schwerwiegenden Dauerkonflikts in Frage stand, als nicht entscheiderheblich und sind zufolge fehlender Notwendigkeit nicht zu entschädigen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Als nicht überflüssig erweisen sich einzig die Ausführungen der Klägerin zu den Ausstandsberechnungen (Ziff. 4), da die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 5. August 2020 in das vorliegende Urteil Eingang gefunden haben.