Die Ausführungen zur Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Beklagten (die Beiständin habe dem Beklagten gesagt, er könne sich nicht immer wieder kurzfristig bei der Klägerin abmelden), zur Information des Beklagten über die Mutter- Kind-Kur und die Marokko-Reise sowie über Schulpläne und Termine von Elternabenden (Ziff. 1 bis 3) erweisen sich vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Verfahren die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Klägerin wegen eines schwerwiegenden Dauerkonflikts in Frage stand, als nicht entscheiderheblich und sind zufolge fehlender Notwendigkeit nicht zu entschädigen (§ 6 Abs. 3 AnwT).