Diese sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Auflösung des Güterstandes als gegenseitige Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB in die Abrechnung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1) und führen zu einem güterrechtlichen Anspruch. Dieser findet seinen Ursprung jedoch in den mit Eheschutzurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträgen, weshalb es sachgerecht erscheint, ihn gleich wie die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache gemäss § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 AnwT zu qualifizieren.