Der Beklagte begründete den Anspruch damit, dass die Klägerin bei ihrem Auszug Geld vom gemeinsamen Konto abgehoben habe (Berufung S. 8). Der Anspruch der Klägerin über Fr. 71'240.42 setzt sich hingegen einzig aus den im Scheidungszeitpunkt unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen gemäss Eheschutzurteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 15. Dezember 2014 (Klagebeilage 3) und Urteil des Obergerichts vom 15. Dezember 2016 (Klagebeilage 25) zusammen. Diese sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Auflösung des Güterstandes als gegenseitige Schulden im Sinne von Art.