Bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Festsetzung der Kindesunterhaltsbeiträge handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitsachen (§ 3 Abs. 1 lit. b und d Satz 2 AnwT). Beim vom Beklagten geforderten Betrag von Fr. 9'550.00 handelt es sich um einen güterrechtlichen Anspruch im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 AnwT, der als vermögensrechtliche Streitsache gilt. Der Beklagte begründete den Anspruch damit, dass die Klägerin bei ihrem Auszug Geld vom gemeinsamen Konto abgehoben habe (Berufung S. 8).