Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge und der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten nach § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 AnwT dagegen lit. a und c. Der Anwaltstarif definiert damit im Bereich des Familienrechts die vermögensrechtlichen Streitsachen autonom (AGVE 2007 Nr. 7 S. 39 f.).