AnwT anhand des Streitwerts berechnet. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Nach § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 AnwT gelten die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und -6-