Die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren wird in vermögensrechtlichen Streitsachen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT anhand des Streitwerts berechnet.