Davon sei ein Verhandlungsabzug von 20 % und ein Zuschlag von 15 % für die zweite Rechtsschrift vorzunehmen. Von diesem Zwischentotal sei der Rechtsmittelabzug von 25 % abzuziehen und zusätzlich Auslagen von 3 % und die Mehrwertsteuer geschuldet (Stellungnahme vom 18. August 2020 Ziff. 5). 2.2. Gemäss § 8 AnwT beträgt im Rechtsmittelverfahren die Entschädigung des Anwalts je nach Aufwand 50-100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags.