2. 2.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Fäs, hat mit Honorarnote vom 18. August 2020 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'284.55 geltend gemacht. Er brachte vor, die Grundentschädigung sei gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT basierend auf einem Streitwert von Fr. 71'240.42 zu berechnen und betrage Fr. 10'481.65 (Eingabe vom 16. Juli 2020). Davon sei ein Verhandlungsabzug von 20 % und ein Zuschlag von 15 % für die zweite Rechtsschrift vorzunehmen.