1. Gegenstand des Verfahrens bildet nach der Aufhebung der Dispositiv- Ziff. 5 Abs. 1 und 2 des Urteils vom 8. März 2021 durch das Bundesgericht einzig die Festsetzung der Parteientschädigung und der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Fäs. Sämtliche übrigen Ziffern des Dispositivs des Urteils vom 8. März 2021, namentlich die Festsetzung der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beklagten, Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, gemäss Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 3, sind in Rechtskraft erwachsen.