2. Wiedererwägungsweise sei auch dem unterzeichnenden Rechtsanwalt für die unentgeltliche Verbeiständung im Appellationsverfahren das gleiche Honorar wie dem Gegenanwalt zu sprechen. 3. In diesem Verfahren sei der unterzeichnende Rechtsanwalt zum unentgeltlichen Vertreter des Beklagten zu bestellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: