Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin den Betrag von CHF 5'523.05 zu ersetzen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 2. Es sei die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung festzustellen, weshalb die Obergerichtskasse anzuweisen sei, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin den Betrag von Fr. 8'284.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7. Mit freigestellter Stellungnahme vom 11. August 2022 beantragte der Beklagte: 1. Die Beschwerde sei zu entscheiden.