1. Ziff. 5 Abs. 1 und 2 des Entscheids des Obergerichts Aargau, 2. Beschwerdekammer in Zivilsachen sei aufzuheben und mit folgendem Wortlaut zu ersetzen: Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Fäs, die auf CHF 8'284.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Parteientschädigung zu 1/3 mit CHF 2'761.50 zu ersetzen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt Peter Fäs aus der Obergerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).