5. Mit Urteil vom 21. Juni 2022 (5A_288/2021) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Es hob Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 und 2 des Urteils vom 8. März 2021 auf und wies die Sache zur Ergänzung der Urteilsbegründung und zum neuen Entscheid über die Höhe der Rechtsanwalt Peter Fäs zugesprochenen Parteientschädigung und amtlichen Entschädigung zurück. 6. Mit freigestellter Stellungnahme vom 10. August 2022 beantragte die Klägerin: