4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Fäs, erhob am 15. April 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte mit seinem Hauptantrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 und 2 des Urteils vom 8. März 2021 sei die an ihn zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 2'761.50 und die amtliche Entschädigung auf Fr. 5'523.05 festzulegen. -4-