Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin den Betrag von Fr. 1'333.00 zu ersetzen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten, Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, die auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. Der Beklagte ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).