5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Fäs, die auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Parteientschädigung zu 1/3 mit Fr. 667.00 zu ersetzen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt Peter Fäs aus der Obergerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).