4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.00 werden dem Beklagten zu 2/3 mit Fr. 2'333.00 und der Klägerin zu 1/3 mit Fr. 1'167.00 auferlegt und den Parteien infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO einstweilen vorgemerkt.