2. Den Parteien wird die elterliche Sorge über die Kinder C. und D. gemeinsam belassen. 1.2. Ziffer 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zur Mündigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu leisten, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen: C. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2023: (davon Fr. 484.50 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'076.50