Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.27 (OF.2016.41) Urteil vom 31. August 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin M. Stierli Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, […] Gegenstand Ehescheidung; Parteientschädigung und amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Urteil vom 9. April 2020 schied das Bezirksgericht Lenzburg die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. 2. Der Beklagte erhob am 4. Juni 2020 Berufung gegen das Urteil. 3. Mit Urteil vom 8. März 2021 (Verfahren ZOR.2020.33) erkannte das Ober- gericht: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Ziffer 2 des Urteils des Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg vom 9. April 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Den Parteien wird die elterliche Sorge über die Kinder C. und D. gemeinsam belassen. 1.2. Ziffer 5 und 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder bis zur vollen Erwerbsfähigkeit, mindestens bis zur Mündigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu leisten, zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen: C. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2023: (davon Fr. 484.50 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'076.50 ab 1. September 2023 bis 31. August 2025: (davon Fr. 484.50 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'226.50 ab 1. September 2025 bis 31. Mai 2027: Fr. 742.00 ab. 1. Juni 2027 bis Volljährigkeit resp. Abschluss Erstausbildung: Fr. 692.00 D. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2025: (davon Fr. 484.50 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'076.50 ab 1. September 2025 bis 31. August 2028: Fr. 742.00 ab. 1. September 2028 bis Volljährigkeit resp. Abschluss Erstausbildung: Fr. 692.00 -3- 7. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Werten: Klägerin: - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen bis 31. August 2025: Fr. 1'932.00 - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen ab 1. September 2025: Fr. 3'091.20 - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen ab 1. September 2028: Fr. 3'864.00 Beklagter: - hypothetisches monatliches Nettoeinkommen: Fr. 5'819.00 1.3. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten abgewiesen. 2. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Peter Fäs wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin bestellt. 3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Kurt Bischofberger wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beklagten bestellt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'500.00 werden dem Beklagten zu 2/3 mit Fr. 2'333.00 und der Klägerin zu 1/3 mit Fr. 1'167.00 auferlegt und den Parteien infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO einstweilen vorgemerkt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Fäs, die auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Parteientschädigung zu 1/3 mit Fr. 667.00 zu ersetzen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt Peter Fäs aus der Obergerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin den Betrag von Fr. 1'333.00 zu ersetzen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten, Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, die auf Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen. Der Beklagte ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Fäs, erhob am 15. April 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte mit seinem Hauptantrag, in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 und 2 des Urteils vom 8. März 2021 sei die an ihn zu leistende Parteientschädi- gung auf Fr. 2'761.50 und die amtliche Entschädigung auf Fr. 5'523.05 festzulegen. -4- 5. Mit Urteil vom 21. Juni 2022 (5A_288/2021) hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Es hob Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 1 und 2 des Urteils vom 8. März 2021 auf und wies die Sache zur Ergänzung der Urteilsbegründung und zum neuen Entscheid über die Höhe der Rechtsanwalt Peter Fäs zugesprochenen Parteientschädigung und amtlichen Entschädigung zurück. 6. Mit freigestellter Stellungnahme vom 10. August 2022 beantragte die Klägerin: 1. Ziff. 5 Abs. 1 und 2 des Entscheids des Obergerichts Aargau, 2. Beschwerdekammer in Zivilsachen sei aufzuheben und mit folgendem Wortlaut zu ersetzen: Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Fäs, die auf CHF 8'284.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Parteientschädigung zu 1/3 mit CHF 2'761.50 zu ersetzen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt Peter Fäs aus der Obergerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin den Betrag von CHF 5'523.05 zu ersetzen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 2. Es sei die Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung festzustellen, weshalb die Obergerichtskasse anzuweisen sei, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin den Betrag von Fr. 8'284.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu ersetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7. Mit freigestellter Stellungnahme vom 11. August 2022 beantragte der Beklagte: 1. Die Beschwerde sei zu entscheiden. 2. Wiedererwägungsweise sei auch dem unterzeichnenden Rechtsanwalt für die unentgeltliche Verbeiständung im Appellationsverfahren das gleiche Honorar wie dem Gegenanwalt zu sprechen. 3. In diesem Verfahren sei der unterzeichnende Rechtsanwalt zum unentgeltlichen Vertreter des Beklagten zu bestellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand des Verfahrens bildet nach der Aufhebung der Dispositiv- Ziff. 5 Abs. 1 und 2 des Urteils vom 8. März 2021 durch das Bundesgericht einzig die Festsetzung der Parteientschädigung und der amtlichen Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Klägerin, Rechts- anwalt Peter Fäs. Sämtliche übrigen Ziffern des Dispositivs des Urteils vom 8. März 2021, namentlich die Festsetzung der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beklagten, Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, gemäss Dispositiv-Ziff. 5 Abs. 3, sind in Rechtskraft erwach- sen. Auf den Antrag des Beklagten, seinem unentgeltlichen Rechts- beistand sei für das Berufungsverfahren das gleiche Honorar wie Rechts- anwalt Peter Fäs zuzusprechen, ist damit nicht einzutreten. 2. 2.1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Fäs, hat mit Honorarnote vom 18. August 2020 für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'284.55 geltend gemacht. Er brachte vor, die Grundentschädigung sei gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT basierend auf einem Streitwert von Fr. 71'240.42 zu berechnen und betrage Fr. 10'481.65 (Eingabe vom 16. Juli 2020). Davon sei ein Verhandlungs- abzug von 20 % und ein Zuschlag von 15 % für die zweite Rechtsschrift vorzunehmen. Von diesem Zwischentotal sei der Rechtsmittelabzug von 25 % abzuziehen und zusätzlich Auslagen von 3 % und die Mehrwertsteuer geschuldet (Stellungnahme vom 18. August 2020 Ziff. 5). 2.2. Gemäss § 8 AnwT beträgt im Rechtsmittelverfahren die Entschädigung des Anwalts je nach Aufwand 50-100% des nach den Regeln für das erst- instanzliche Verfahren berechneten Betrags. Die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren wird in vermögensrechtlichen Streitsachen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT anhand des Streitwerts berechnet. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grund- entschädigung massgebend (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT). Nach § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 AnwT gelten die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und -6- Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge und der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten nach § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 AnwT dagegen lit. a und c. Der Anwaltstarif definiert damit im Bereich des Familienrechts die vermögensrechtlichen Streitsachen autonom (AGVE 2007 Nr. 7 S. 39 f.). 2.3. Die Berufung des Beklagten richtete sich gegen die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge über die gemeinsamen Kinder an die Klägerin, die Kindesunterhaltsbeiträge sowie die Verpflichtung zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an die Klägerin von Fr. 71'240.42 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2017, wobei er stattdessen beantragte, die Klägerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 9'550.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2014 zu bezahlen. Bei der Zuteilung der elterlichen Sorge und der Festsetzung der Kindes- unterhaltsbeiträge handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streit- sachen (§ 3 Abs. 1 lit. b und d Satz 2 AnwT). Beim vom Beklagten geforderten Betrag von Fr. 9'550.00 handelt es sich um einen güterrechtli- chen Anspruch im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 AnwT, der als vermögensrechtliche Streitsache gilt. Der Beklagte begründete den Anspruch damit, dass die Klägerin bei ihrem Auszug Geld vom gemeinsamen Konto abgehoben habe (Berufung S. 8). Der Anspruch der Klägerin über Fr. 71'240.42 setzt sich hingegen einzig aus den im Scheidungszeitpunkt unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen gemäss Eheschutzurteil der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 15. De- zember 2014 (Klagebeilage 3) und Urteil des Obergerichts vom 15. Dezem- ber 2016 (Klagebeilage 25) zusammen. Diese sind gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung bei der Auflösung des Güterstandes als gegenseitige Schulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB in die Abrechnung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_803/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 3.2.1) und führen zu einem güterrechtlichen Anspruch. Dieser findet seinen Ursprung jedoch in den mit Eheschutzurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträgen, weshalb es sachgerecht erscheint, ihn gleich wie die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache gemäss § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 AnwT zu qualifizieren. Zur Bestimmung der massgebenden Grundentschädigung ist die Grund- entschädigung von Fr. 3'140.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT für den vermögensrechtlichen Anspruch von Fr. 9'550.00 mit derjenigen in nicht vermögensrechtlichen Streitsachen in Relation zu setzen (§ 3 Abs. 1 -7- lit. c AnwT). Diese beträgt in einem durchschnittlichen Scheidungs- verfahren praxisgemäss Fr. 3'630.00 (AGVE 2001 Nr. 1 S. 27 f.) und ist somit als höhere Grundentschädigung massgebend. 2.4. Von der Grundentschädigung von Fr. 3'630.00 ist der übliche Abzug von 20% für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) sowie ein Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) vorzunehmen. Für die freigestellte Stellungnahme der Klägerin vom 18. August 2020 ist ein Zuschlag von 5 % für eine zusätzliche Rechtsschrift zu gewähren. Die Ausführungen zur Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Beklagten (die Beiständin habe dem Beklagten gesagt, er könne sich nicht immer wieder kurzfristig bei der Klägerin abmelden), zur Information des Beklagten über die Mutter- Kind-Kur und die Marokko-Reise sowie über Schulpläne und Termine von Elternabenden (Ziff. 1 bis 3) erweisen sich vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Verfahren die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Klägerin wegen eines schwerwiegenden Dauerkonflikts in Frage stand, als nicht entscheiderheblich und sind zufolge fehlender Notwendigkeit nicht zu entschädigen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Als nicht überflüssig erweisen sich einzig die Ausführungen der Klägerin zu den Ausstandsberechnungen (Ziff. 4), da die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 5. August 2020 in das vorliegende Urteil Eingang gefunden haben. Unter Berücksichtigung dieser Zu- und Abschläge, des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'540.00. 2.5. Der Beklagte hat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin ausgangsgemäss 1/3 der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'540.00 und somit gerundet Fr. 847.00 zu ersetzen. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist die Obergerichtskasse anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin diesen Betrag aus der Obergerichtskasse zu ersetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Obergerichtskasse ist zudem anzuweisen, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin den Betrag von Fr. 1'693.00 aus der Obergerichts- kasse zu ersetzen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3. Die Entscheidgebühr für den vorliegenden Entscheid ist auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). -8- 4. 4.1. Für die Stellungnahmen der Parteien nach der Rückweisung durch das Bundesgericht ist infolge des beschränkten Verfahrensgegenstands zusätzlich ein Zuschlag von 15 % auf die Parteientschädigung gemäss E. 2.4 zu gewähren, was einen zusätzlichen Betrag von gerundet Fr. 380.00 ergibt. 4.2. Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Beklagte dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin damit zusätzlich Fr. 127.00 zu ersetzen. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ist die Obergerichtskasse anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin diesen Betrag aus der Obergerichtskasse zu ersetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Obergerichtskasse ist zudem anzuweisen, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin den Betrag von Fr. 253.00 aus der Obergerichts- kasse zu ersetzen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4.3. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, dem unentgeltlichen Rechtsvertre- ter des Beklagten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 380.00 auszurichten. Der Beklagte ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Dispositiv-Ziff. 5. Abs. 1 und 2 des Urteils des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 8. März 2021 (ZOR.2020.33) werden wie folgt neu gefasst: 5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Fäs, die auf Fr. 2'540.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Parteientschädigung zu 1/3 mit Fr. 847.00 zu ersetzen. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird die Obergerichtskasse angewiesen, Rechtsanwalt Peter Fäs den Betrag von Fr. 847.00 aus der Obergerichtskasse zu ersetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin den Betrag von Fr. 1'693.00 zu ersetzen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). -9- 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. 3.1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Peter Fäs, die auf Fr. 380.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte zusätzliche Parteientschädigung zu 1/3 mit Fr. 127.00 zu ersetzen. Zufolge Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird die Obergerichtskasse angewiesen, Rechtsanwalt Peter Fäs den Betrag von Fr. 127.00 aus der Obergerichtskasse zu ersetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- vertreter der Klägerin den Betrag von Fr. 253.00 zu ersetzen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechts- vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, den Betrag von Fr. 380.00 zu ersetzen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher - 10 - Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 31. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli