2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 17'000.00 wird dem Kläger auferlegt und im Umfang von Fr. 10'000.00 mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Kläger hat den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 20'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)