und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % aufgrund des schriftlichen Verfahrens und eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT), zuzüglich pauschaler Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 20'500.00 festzulegen. Für die zahlreichen weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren wird indessen kein Zuschlag gewährt, zumal sich diese für das vorliegende Verfahren als nicht entscheidrelevant erwiesen haben. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.