4.3. Die Grundentschädigung für den Rechtsbeistand der Beklagten gemäss AnwT für das Berufungsverfahren ist beim nach den vorstehenden Ausführungen festgesetzten Rechtsmittelstreitwert von Fr. 500'000.00 auf Fr. 30'800.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % aufgrund des schriftlichen Verfahrens und eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT), zuzüglich pauschaler Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 20'500.00 festzulegen.