Gestützt darauf ergibt sich eine Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren von gerundet Fr. 17'000.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD), die im Umfang von Fr. 10'000.00 mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist.