beziffert der Kläger mit einem Wert im sechsstelligen Bereich (vgl. Replik Rz. 14). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass am 13. Juli 2019 zwei der Bilder zu einem Preis von Fr. 90'000.00 bzw. Fr. 65'000.00 verkauft worden sind (vgl. Replik Rz. 11), ist daher schätzungsweise von einem Nachlass von mindestens Fr. 2'000'000.00 auszugehen, woraus bei einem Pflichtteilsanspruch des Klägers von einem Viertel (vgl. Art. 471 Ziff. 1 ZGB in der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Fassung) ein Streitwert von Fr. 500'000.00 resultiert. Gestützt darauf ergibt sich eine Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren von gerundet Fr. 17'000.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m.