Die vorliegend eingereichte Herabsetzungsklage setzt die Erbenstellung voraus. Obwohl sich das vorliegende Verfahren auf diese Frage beschränkt hat und sich die Durchführung eines Beweisverfahrens in Bezug auf die Höhe des eingeklagten Pflichtteils wegen des Prozessausgangs erübrigt hat, rechtfertigt es sich nicht, den Streitwert auf den offensichtlich zu tief angesetzten Mindestwert zu beschränken. Nach den unbestrittenen Behauptungen des Klägers setzt sich der Nachlass von J. hauptsächlich aus über 400 Kunstwerken von B. und den Aktien der F. AG zusammen, wobei Letztere Eigentümerin eines Grundstückes in Würenlos ist (vgl. Replik Rz.