Massgeblicher Streitwert der Herabsetzungsklage ist der potenzielle Prozessgewinn des Klägers, d.h. im Falle eines vollständig übergangenen, pflichtteilsberechtigten Erben der Wert des ihm zustehenden Pflichtteils (vgl. BRÜCKNER/W EIBEL/PESENTI, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl., 2022, Rz. 80). Die vorliegend eingereichte Herabsetzungsklage setzt die Erbenstellung voraus.