4.2. Der Kläger hat eine Stufenklage i.S.v. Art. 85 Abs. 2 ZPO erhoben und als Mindestwert Fr. 50'000.00 angegeben, was als vorläufiger Streitwert und damit auch als Basis für die Festsetzung des Gerichtskostenvorschusses gilt (vgl. Klage Rechtsbegehren Ziff. 5; Art. 98 ZPO). Da dieser Mindeststreitwert sich gestützt auf die eingereichten Akten als wesentlich zu tief angesetzt erweist, ist für die definitive Festlegung der Prozesskosten indessen auf eine ermessensweise durch das Gericht vorzunehmende Schätzung abzustellen.