Weil es dem Kläger somit an der Aktivlegitimation fehlt, hat die Vorinstanz die angehobene Herabsetzungsklage zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die dagegen erhobene Berufung abzuweisen. 4. 4.1. Die Berufung ist abzuweisen und die Beklagten obsiegen vollumfänglich. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und den Beklagten überdies die Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO).