3.4. Im Ergebnis ist zusammengefasst mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4) festzuhalten, dass der Kläger unter keinem Titel als Nachkomme des verstorbenen J. anzusehen ist und ihm deshalb keine Erbenstellung zukommt. Da es nach dem Gesagten auf die biologische Abstammung des Klägers nicht ankommt, hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auch kein Beweisverfahren durchgeführt und namentlich auf die Einholung des beantragten genetischen Gutachtens verzichtet. Auf die in diesem Zusammenhang mit Berufung vorgebrachten Rügen (vgl. Berufung Rz. 160 ff.) ist daher mangels Relevanz nicht einzugehen.