Es ist mit anderen Worten kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger dieselben Argumente, die er im vorliegenden erbrechtlichen Verfahren gegen das vorinstanzliche Urteil vorbringt, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem Statusprozess hätte geltend machen können. Unter diesen Gesichtspunkten ist kein Grund, schon gar kein wichtiger, dafür erkennbar, dass der Kläger bis zum Erbgang zugewartet hat. - 12 -