Auch das Argument, eine entsprechende Klage sei von vornherein wegen der als völkerrechtswidrig gerügten Regelung in Art. 13a SchlT ZGB nicht möglich gewesen, vermag nicht zu überzeugen, zumal dasselbe auch für den vorliegend initiierten Herabsetzungsprozess zutrifft (vgl. Stellungnahme vom 14. Juli 2022 Rz. 17). Es ist mit anderen Worten kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger dieselben Argumente, die er im vorliegenden erbrechtlichen Verfahren gegen das vorinstanzliche Urteil vorbringt, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem Statusprozess hätte geltend machen können.